DER CLUB
Unseren Golfclub gibt es bereits seit 1990 und damit nun schon über 30 Jahre! Im Stadtgebiet von Linz, nur ein Par 5 von der Straßenbahn-Endhaltestelle (Solarcity) entfernt, liegt unsere familiäre Golfanlage. Die gartenähnliche Parklandschaft verleiht dem Platz seine unvergleichliche Charakteristik und fordert raffiniertes Golfen von Spielern und Spielerinnen aller Spielklassen. Bei uns kommen die Freunde des gepflegten und schnellen Spiels voll auf Ihre Rechnung. Stadt nah und kompakt ermöglicht der Kurs auch die spontane Zwischendurch-Runde. Übrigens: Bei uns dürfen Hunde (angeleint) mit auf die Runde genommen werden.
Mein Team & ich freue mich auf Sie!
Ihr Gerhard Stärk
DER VORSTAND
PRÄSIDENT
(Pichling)
Gerhard STÄRK
Vize-PRÄSIDENT
(Kassier)
Wolfgang STARY
Vize-PRÄSIDENTIN
(Öffentlichkeitsarbeit)
Manuela POINTNER
Kassier Stv.
Karl POLLHAMMER
Schriftführerin
Christiane PRANTL
Schriftführerin Stv.
Doris ZWETTLER
Sportl. LEITER
Christian POINTNER
Platzangelegenheiten
Karl POLLHAMMER
SEKRETARIAT
KONTAKT
Christiane PRANTL
Caddyboxen / Rangbälle / Trolley | Gebühren |
---|---|
E-Caddybox Container | € 75,00 |
E-Caddybox Boxenraum | € 85,00 |
Caddybox (oben groß) Boxenraum | € 45,00 |
Caddybox (oben klein) Boxenraum | € 40,00 |
Caddybox unten | € 50,00 |
E-Cart 18-Loch Gäste | € 35,00 |
E-Cart 9-Loch Gäste | € 25,00 |
Trolley | € 4,00 |
Mitgliedschaften
ART der MITGLIEDSCHAFT 2024 | Jahresbeitrag |
---|---|
Vollmitgliedschaft Erwachsener zzgl. Verbandsabgabe (ÖGV + OÖGV + Simply Golf) |
€ 960,00 € 45,00 |
Erwachsene von 31 bis 35 Jahren (Jhg. 1993-1989) zzgl. Verbandsabgabe (ÖGV + OÖGV + Simply Golf) |
€ 880,00 € 45,00 |
Erwachsener von 28 bis 30 Jahren (Jhg. 1996-1994) zzgl. Verbandsabgabe (ÖGV + OÖGV + Simply Golf) |
€ 670,00 € 45,00 |
Erwachsener von 22 bis 27 Jahren (Jhg. 2002-1997) zzgl. Verbandsabgabe (ÖGV + OÖGV + Simply Golf) |
€ 415,00 € 45,00 |
Erwachsener von 19 bis 21 Jahren (Jhg. 2005-2003) zzgl. Verbandsabgabe (ÖGV + OÖGV + Simply Golf) |
€ 285,00 € 45,00 |
Fernmitgliedschaft (Hauptwohnsitz muss mehr als 100 km Wegstrecke entfernt sein und mittels Meldezettel belegt werden) zzgl. Verbandsabgabe (ÖGV + OÖGV + Simply Golf) |
€ 535,00 € 45,00 |
Zweitmitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft iHv mind. € 880,00 Jahresgebühr erforderlich (jährlicher Nachweis) – keine Verbandsabgabe |
€ 535,00 |
Wenigspieler (15 x Tagesgreenfee) zzgl. Verbandsabgabe (ÖGV + OÖGV + Simply Golf) |
€ 535,00 € 45,00 |
Übungslöcher zzgl. Verbandsabgabe (ÖGV + OÖGV + Simply Golf) |
€ 255,00 € 45,00 |
Ruhende Mitgliedschaft zzgl. Verbandsabgabe (ÖGV + OÖGV + Simply Golf) |
€205,00 € 45,00 |
Kombimitgliedschaft Pichling + Ansfelden für Jugendliche bis 15 Jahre keine Verbandsabgabe |
€ 154,00 |
Kombimitgliedschaft Pichling + Ansfelden für Jugendliche v. 16 bis 18 Jahre keine Verbandsabgabe |
€ 236,00 |
Jugendliche bis 12 Jahre keine Verbandsabgabe |
frei |
Jugendliche bis 13 bis 18 Jahre (Jhg 2006 – 2011) keine Verbandsabgabe |
€ 125,00 |
STATUTEN DES VEREINS GOLFCLUB STÄRK LINZ
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Golfclub Stärk Linz“
2. Er hat seinen Sitz in Pichling und erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Linz.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
4. Der Verein ist ordentliches Mitglied im österreichischen Golfverband.
5. Der Verein ist ordentliches Mitglied im unpolitischen Dachverband ASVOÖ.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Jede politische Tätigkeit ist ausgeschlossen.
1. Die Förderung der körperlichen Ertüchtigung durch Ausübung des Golfsports für alle Altersgruppen.
2. Wahrung und Förderung der Interessen des Golfsports.
3. Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettbewerbe.
4. Abhalten von Vorträgen
5. Durchführung von sportlichen, geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
6. Herausgabe von Mitteilungsblättern.
7. Anschaffung von Sportgeräten.
§ 2a
Aufgaben des Vereins
Die Aufgaben des Vereins sind sämtliche für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Tätigkeiten.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen Vorträge, gesellschaftliche Zusammenkünfte, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Veranstaltungen gemeinsamer Reisen usw.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden von Sponsoren, sowie durch Förderung von öffentlichen Stellen und Verbänden.
c) Erträge aus der Abhaltung von Vorträgen und Lehrgängen.
d) Sonstige Beiträge und Erträge aus sportlichen, geselligen, sowie gesellschaftlichen Veranstaltungen einschließlich der Abhaltung von Wettkämpfen etc.
e) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Einnahmen aus allfälligen vereinseigenen Unternehmungen stehen ausschließlich dem Verein zu Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Auszahlungen an Vereinsmitglieder sind untersagt. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die nur mit eingeschränkten Rechten (kein Stimmrecht in der Generalversammlung) und/oder Pflichten am Vereinsgeschehen teilnehmen:
• Jugendliche und Studenten bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
• Mitgliedschaften von Diplomaten und Angehörigen internationaler Organisationen
• Firmenmitgliedschaften
• Ruhende Mitgliedschaften: Die Zugehörigkeit zum Verein ist aufrecht, ansonsten bestehen keinerlei Rechte.
• Zweitmitglieder, die bereits ordentliches Vollmitglied in einem österreichischen, vom ÖGV anerkannten Golfclub sind, der einen spielbaren Platz besitzt.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit, haben aber alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen physischen Personen, sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
3. Für die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist ein
schriftlicher Antrag an den Verein zu richten.
4. Zweitmitglieder sind außerordentliche Mitglieder
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
6. Bei minderjährigen Mitgliedswerbern ist die schriftliche Zustimmung beider Elternteile bzw. Erziehungsberechtigten nötig. Eltern haften für den Mitgliedsbeitrag sowie die Beitrittsgebühr des Minderjährigen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30. November mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn diese trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vereinsvorstand bei grober oder wiederholter Verletzung der Mitgliedspflicht, sowie bei unehrenhaftem Verhalten gegenüber dem Verein oder dessen Mitgliedern verfügen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit, eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme zu geben. Der zu begründende Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich zu übermitteln, wobei innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine Berufung über die Hauptversammlung zulässig ist. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, ab Zugang des schriftlichen Beschlusses ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Im Falle des Ausschlusses verfallen sämtliche Ansprüche des Mitglieds und es kommt dem ausgeschlossenen Mitglied kein Ersatzanspruch zu.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins gemäß den Satzungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen individuell zu gestalten, Stundung zu gewährleisten bzw. von der Zahlung abzusehen.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 8
Leitung des Vereins
Die Leitung des Vereins und die Verwaltung seines Vermögens obliegen dem Vorstand nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1. Der Verein wird durch den Vorstand bzw. den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten nach außen vertreten. Beim Abschluss von begründenden Rechtsgeschäften wird der Verein durch den Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter im Verhinderungsfall und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
2. Für die Passivvertretung genügt die Vertretung des Präsidenten bzw. im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter allein. Einfache, den Verein nicht begründende Urkunden oder Briefe können vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter gezeichnet werden.
§ 9
Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers innerhalb von vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen . Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Jedes in der Generalversammlung stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per Telefax oder per E-Mail einzureichen. In der Hauptversammlung mündlich gestellte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung zustimmt.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dies verhindert ist, so führt das vor Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
5. Entlastung des Vorstands
6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
10. Beschlussfassung über gestellte Anträge auf Überprüfung von Mitgliederausschlüssen
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, mindestens jedoch aus dem Präsidenten und seinen beiden Vizepräsidenten, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, einem Öffentlichkeitsbeauftragten und einem Beauftragten für Platzangelegenheiten.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und können bei Bedarf durch Vorstandsbeschluss um mehrere Beiräte ergänzt werden. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Anordnung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Eine Vorstandssitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
5. Der Vorstand ist schlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; Bei Stimmengleichheit gibt es die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung seines Stellvertreters. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahre ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10 ).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung erfolgt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieder in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten an:
1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)
2. Bewilligung und Kontrolle des Budgets
3. Die Bestellung eines Geschäftsführers
4. Kontrolle der Arbeiten des Geschäftsführers
5. Vorbereitung der Generalversammlung
6 . Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
7. Verwaltung des Vereinsvermögens
8. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
9. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
10. Vertragserrichtung mit dem Eigentümer
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (=vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. Es werden 2 vorgenannte Vorstandsmitglieder vergeben.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Der Präsident führt den Vorstand in der Generalversammlung und im Vorstand.
6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers, ihres Stellvertreters.
§ 14
Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen kein Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – anhören, dessen Tätigkeitsgegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15
Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es handelt sich um eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 5 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 7 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter innerhalb weiterer 7 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen kein Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – anhören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit einfacher. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidungen über Klagen in kurzer Form schriftlich zu begründen.
§ 16
Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eingesetzten Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu schließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung des Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des alten begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ffBAO zu verwenden.
§ 17
Protokolle
Von jeder Generalversammlung und jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu verstehen. Die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen werden bei der nächsten Sitzung vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied geprüft und unterfertigt.
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